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Begutachtung

Gutachtenaufträge nach § 1666 BGB

Auch in Fällen nach § 1666 BGB arbeiten wir lösungsorientiert. Was uns auszeichnet, ist eine konsequente Überprüfung der Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Wiederherstellung elterlicher Erziehungskompetenzen. Alle Maßnahmen, die empfohlen werden, haben den Erhalt der Bindungsinteressen der Kinder im Blick. Auch Kindern, die nicht in ihren Herkunftsfamilien verbleiben, sollen die elterlichen Bindungen erhalten bleiben. Hierzu werden gutachterlich Empfehlungen ausgesprochen zu

 

  • den Eingewöhnungszeiten in Einrichtungen oder Pflegefamilien

  • Besuchsintervallen

  • Umgangs- und Telefonkontakten

 

Ein weiterer Arbeitsinhalt nach § 1666 ist die Überprüfung der Rückkehroptionen, wenn eine Fremdunterbringung, zumindest zeitlich befristet, unumgänglich erscheint.

Die Zusammenarbeit mit dem Helfersystem ist in diesen Fällen besonders intensiv.

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